§ 219a StGB ist konsequenter Bestandteil der
Beratungslösung
In der aktuellen Diskussion um Paragraf 219a des Strafgesetzbuches
fordert die Gruppe der Frauen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, das
dort verankerte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche unverändert
beizubehalten. Dazu erklärt die Vorsitzende der Gruppe der Frauen der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karin Maag:
„§ 219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet,
muss unverändert beibehalten werden. Das Werbeverbot ist ein
wichtiger und konsequenter Bestandteil des guten Kompromisses zum
Schwangerschaftsabbruch, den wir nach langem Ringen mit der
Beratungslösung gefunden haben. Mit ihm kommen wir unserem
Schutzauftrag für das ungeborene Leben nach. Gleichzeitig werden wir
der Not ungewollt Schwangerer gerecht.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig. Nach § 218a StGB
bleibt er aber in eng begrenzten Ausnahmen straffrei, wenn sich die
Schwangere in den ersten zwölf Wochen hat beraten lassen. Diese eng
begrenzten Ausnahmen lassen wir bewusst zu. Frauen, die sich in einer
Notsituation nicht anders als für den Abbruch einer Schwangerschaft
entscheiden können, brauchen den Zugang zu ärztlicher und
psychologischer Betreuung und müssen den Abbruch sicher durchführen
lassen können.
Dabei kann der Stellenwert der Beratung nicht hoch genug
eingeschätzt werden. Schließlich ist die Schwangere in einem
Konflikt, der mit großen psychischen Belastungen einhergeht. Die
Beratung muss von einer Person vorgenommen werden, die nicht den
Abbruch durchführt. Die damit einhergehende Unabhängigkeit und auch
nötige Bedenkzeit sind wichtige Komponenten, damit die Betroffene
eine fundierte Entscheidung in einer schweren Notsituation treffen
kann. Es ist daher nur folgerichtig, dass die Information über
mögliche Ärztinnen für einen späteren Abbruch im Rahmen des
Beratungsgespräches erfolgt. Deshalb gehört das Werbeverbot zur
Beratungslösung dazu.“
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