Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche lässt den Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unberührt. Dies ist in der Insolvenzordnung in § 108 InsO geregelt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter anstatt der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsergebnis ein. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, […]