In der Entscheidung vom 15.03.2012 hat der BGH eine Entscheidung zur Beweislast im Falle einer behaupteten Markenfälschung gefällt.
Die Klägerin ist die Firma Converse Inc. Sie ist Inhaberin der Marke „Converse“ und vertreibt und produziert unter anderem Schuhe hierrunter. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen, unter anderem mit „Converse“-Schuhen. Die Klägerin hat auf Unterlassung des Vertriebs mit der Behauptung, die Beklagte vertreibe Fälschungen, geklagt. Die Beklagte hat behauptet, dass sie die Schuhe mit Zustimmung der Klägerin vertrieben habe und sich daraus die Erschöpfung des Markenrechts ergebe.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte bezüglich der Frage, ob es sich bei der Ware, die sie vertreibt, um Fälschungen handelt, beweispflichtig bleibt. Sie muss somit darlegen, dass sie mit Originalware gehandelt hat. Der Markeninhaber muss allerdings Anhaltspunkte liefern, dass die Produkte gefälscht sind. Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall gelungen, so dass der Beklagte beweisfällig blieb. Der BGH hat die Sache an das zuständige OLG zurückgewiesen. Dieses wird sich nun mit der Frage beschäftigen müssen, ob die von der Beklagten vertriebenen Schuhe Originalmarkenschuhe waren.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Originalmarkenschuhe auf dem europäischen Markt soll ebenfalls die Beklagte beweispflichtig sein. Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass sie die Schuhe von einem slowenischen Vertriebspartner der Klägerin erworben hat. Der Einwand der Erschöpfung des Markenrechts lief damit leer.
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