Berliner Zeitung: Kommentar zur geplanten Entmachtung berufsbezogener Arbeitnehmer-Organisationen durch die Große Koalition

Dem Vorhaben, die unbequeme Vielfalt der
Spartengewerkschaften preiszugeben, steht allerdings Artikel 9,
Absatz 3, des Grundgesetzes entgegen, der die Koalitionsfreiheit
garantiert. Das Recht, Interessenvertretungen zu gründen, die etwa
zum Führen von Tarifverhandlungen berechtigt sind oder zur
Organisation von Streiks, besitzt also Verfassungsrang – und das aus
gutem Grund. Ein Gleichschalten der Gewerkschaften, wie sie im
Nationalsozialismus vollzogen wurde, sollte sich nicht wiederholen
können. Karlsruhe wird daher gewiss besonders kritisch prüfen, ob ein
um größerer „Tarifeinheit“ willen verabschiedetes Gesetz mit dem
Geist der Verfassung vereinbar ist.

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