Mitteldeutsche Zeitung: zur Vorratsdatenspeicherung

In seiner Einschätzung folgt Cruz Villalón damit in
weiten Teilen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2010. Mehr
Datenschutz und höhere Zugriffshürden verlangte Karlsruhe damals. Die
Richter erklärten die Speicherung für sechs Monate, wie sie in
Deutschland galt, an sich aber als „nicht schlechterdings
unvereinbar“ mit dem Grundgesetz. Auch wenn man es für schwer
erträglich hält, dass Bürger unter eine Art Generalverdacht gestellt
werden, ist eine Speicherung der Telefonverkehrsdaten mit der
Verfassung vereinbar.

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Hartmut Augustin
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