In einer Zeit zunehmender bürokratischer Härten, Leistungskürzungen und existenzbedrohender Sanktionen durch Jobcenter und Sozialämter legt der unabhängige Menschenrechtsverteidiger Alexander Emil Schröpfer eine wegweisende historische und verfassungsrechtliche Analyse vor.
Wer die Protokolle des Parlamentarischen Rates (Bände 5, 9 und 14) analysiert, stellt fest: Die Schöpfer des Grundgesetzes haben die Existenzsicherung nicht als beliebig kürzbares Almosen konzipiert, sondern als striktes Verbot administrativer Existenzvernichtung.
Historische Fakten aus den Verfassungsdebatten 1948/49:
1. Verbot von Arbeits- und Verhaltenserpressung: Der spätere Bundespräsident Dr. Theodor Heuss (FDP) und Dr. Adolf Süsterhenn (CDU) begründeten die verfassungsrechtliche Verankerung des Existenzminimums ausdrücklich mit dem Schutz davor, dass Behörden Menschen über den Entzug von Lebensgrundlagen (Lebensmittelkarten, Wohnraum) unter Druck setzen dürfen.
2. Das humane Existenzminimum: Ausschussvorsitzender Dr. Hermann von Mangoldt stellte die Grundregel auf: „Man darf einen nicht verhungern lassen. Keinesfalls darf die Existenzgrundlage entzogen werden.“
3. Die BVerfG-Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG): Das Bundesverfassungsgericht (u.a. 2 BvR 2347/15) verbietet es dem Staat, den konkreten Menschen zum bloßen Objekt hoheitlicher Maßnahmen oder Arbeitserzwingung zu degradieren.
4. Dauergrundrechtsgewährleistungsanforderung: Grundrechte und das soziokulturelle Existenzminimum dürfen durch die Verwaltung zu keinem Zeitpunkt pausiert oder ausgesetzt werden.
Die Expertise richtet sich an Betroffene, Rechtsbeistände, Sozialverbände und Gerichte, um die fundamentale Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) durchzusetzen. Bei vorsätzlichem Verfassungsbruch greift die persönliche Durchgriffshaftung des jeweiligen Amtswalters nach § 839 BGB.
