Im anwaltlichen Beratungsalltag wird aktuell immer wieder folgende Situation angefragt: Nach der Trennung zieht der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem neuen Partner zusammen. Es stellt sich die Frage, ob dadurch mehr Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Das Thema ist besonders praxisrelevant, wenn das Einkommen bislang nur knapp oberhalb des Selbstbehalts liegt. Denn das gemeinsame Wirtschaften kann die eigene finanzielle Belastung reduzieren und damit die Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt erhöhen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 26.03.2025, Az. XII ZB 388/24, wichtige Klarstellungen getroffen: Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem leistungsfähigen neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt, kann sich der notwendige Selbstbehalt regelmäßig reduzieren.
Warum das Zusammenleben den Kindesunterhalt beeinflussen kann
Wer Kindesunterhalt zahlen muss, darf grundsätzlich einen bestimmten Betrag für den eigenen Lebensunterhalt behalten. Dieser sogenannte notwendige Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen grundlegenden Lebensbedarf decken kann.
Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch mit einem neuen Partner zusammen, entstehen häufig finanzielle Ersparnisse. Zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, wirtschaften in vielen Bereichen günstiger als zwei getrenntlebende Personen. Typische Beispiele sind:
* Die Kosten für Miete und Nebenkosten werden geteilt.
* Ausgaben für Strom, Internet, Rundfunkbeitrag oder Versicherungen fallen teilweise nur einmal an.
* Lebensmittel und Haushaltsgegenstände können gemeinsam genutzt oder günstiger eingekauft werden.
* Anschaffungen für den Haushalt müssen nicht doppelt finanziert werden.
Diese Haushaltsersparnis kann dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil weniger Geld für den eigenen Lebensbedarf benötigt. Rechtlich kann dadurch mehr Einkommen für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen.
Der neue Partner wird nicht unterhaltspflichtig
Wichtig ist: Der neue Partner muss nicht für die Kinder aus einer früheren Beziehung aufkommen. Sein Einkommen wird nicht unmittelbar für den Kindesunterhalt verwendet.
Es geht also nicht darum, das Einkommen des neuen Partners anzurechnen oder ihn mittelbar zum Kindesunterhalt heranzuziehen. Maßgeblich ist allein die Frage, ob der unterhaltspflichtige Elternteil durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften eigene Ausgaben spart.
Die Ersparnis kann den Selbstbehalt reduzieren. Dadurch steigt unter Umständen die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und damit auch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Kürzung des Selbstbehalts um regelmäßig 10 Prozent
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der notwendige Selbstbehalt bei einem gemeinsamen Haushalt mit einem leistungsfähigen Partner regelmäßig um 10 Prozent reduziert werden kann.
Die Reduzierung erfolgt nicht automatisch in jedem Fall. Entscheidend sind die konkreten Lebensverhältnisse. Eine echte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt regelmäßig vor, wenn die Partner dauerhaft zusammenleben und ihre laufenden Haushaltskosten zumindest teilweise gemeinsam tragen.
Eine bloße neue Beziehung oder gelegentliche Übernachtungen reichen dagegen nicht aus. Erforderlich ist, dass das Zusammenleben tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Entlastung führt.
Voraussetzung: Der neue Partner muss sich selbst finanzieren können
Eine Absenkung des Selbstbehalts setzt voraus, dass der neue Partner seinen eigenen elementaren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Das kann durch eigenes Erwerbseinkommen, Renten, Sozialleistungen oder andere verfügbare Mittel geschehen.
Kann der neue Partner seinen Bedarf nicht selbst decken, fehlt häufig die wirtschaftliche Entlastung. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann möglicherweise selbst für den Partner aufkommen oder ihn jedenfalls faktisch mitversorgen. In diesem Fall liegt keine oder keine vollständige Haushaltsersparnis vor.
Der Selbstbehalt kann dann nicht ohne Weiteres um 10 Prozent abgesenkt werden.
Beispielsfall:
Ein Vater lebt nach der Trennung von der Kindesmutter mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Er erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen, das nur knapp über seinem notwendigen Selbstbehalt liegt. Seine Lebensgefährtin verfügt über ein eigenes Einkommen und kann ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren.
Durch den gemeinsamen Haushalt teilen beide die Miete, Stromkosten, Internetkosten und laufenden Ausgaben für Lebensmittel. Der Vater hat dadurch geringere monatliche Eigenkosten als bei einem allein geführten Haushalt.
In dieser Konstellation kann der notwendige Selbstbehalt des Vaters regelmäßig um 10 Prozent reduziert werden. Der Betrag, der ihm für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben darf, sinkt. Das kann dazu führen, dass er einen höheren Kindesunterhalt zahlen muss, je nach Einkommen und Unterhaltspflicht oft um erhebliche Euro-Beträge monatlich.
Wäre die neue Lebensgefährtin dagegen selbst mittellos und müsste der Vater sie finanziell unterstützen, käme eine Absenkung des Selbstbehalts regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt in Betracht. Der Kindesunterhalt würde dadurch aber nicht geringer.
Fazit
Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann den zu zahlenden Kindesunterhalt erhöhen. Ursache ist nicht das Einkommen des neuen Partners, sondern die mögliche Haushaltsersparnis des unterhaltspflichtigen Elternteils.
* Der notwendige Selbstbehalt kann bei einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig um 10 Prozent reduziert werden.
* Voraussetzung ist eine tatsächliche Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
* Der neue Partner muss seinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können.
* Das Einkommen des neuen Partners wird nicht direkt für den Kindesunterhalt eingesetzt.
* Ein mittelloser neuer Partner darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass minderjährige Kinder weniger Unterhalt erhalten.
* Ob und in welcher Höhe sich der Zahlbetrag erhöht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom bereinigten Nettoeinkommen, den weiteren Unterhaltspflichten und dem konkreten Unterhaltsbedarf des Kindes.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
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