Berlin, Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Die Reform soll die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach dem Kabinettsentwurf steigen unter anderem die Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad, für Pflegegrad 2 etwa von 27 auf 30 Punkte. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll entfallen und durch ein zweckgebundenes Budget ersetzt werden. Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn. Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf noch beraten.
„Die Reform verändert nicht nur Beträge, sondern auch Verfahren“, sagt Dr. Christian Probst, Rechtsanwalt und Gründer von PatientenverfügungPlus. „Wenn die Begutachtung strenger wird, kommt es stärker darauf an, dass jemand den Termin mit dem Medizinischen Dienst begleitet, Unterlagen vollständig einreicht und gegen einen Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegt. Viele Pflegebedürftige können das in dieser Situation nicht mehr selbst.“
Ehepartner und erwachsene Kinder sind dazu nicht automatisch berechtigt. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht unter Ehegatten ist auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und gilt höchstens sechs Monate. Für Anträge bei der Pflegekasse, Verträge mit Pflegediensten oder Heimen und den Umgang mit Behörden und Banken ist eine Vorsorgevollmacht nötig. Fehlt sie, bestellt das Betreuungsgericht im Zweifel einen rechtlichen Betreuer. „Eine Vorsorgevollmacht sollte die Vertretung gegenüber Pflegekasse, Medizinischem Dienst und Sozialbehörden ausdrücklich umfassen“, so Probst. „Ergänzend lassen sich in einer Betreuungsverfügung Wünsche zur Wohnform und zur Pflege festhalten, etwa ob man so lange wie möglich zu Hause bleiben möchte.“
PatientenverfügungPlus empfiehlt anlässlich der Reform vier Schritte.
1. Vollmacht prüfen: Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden, und deckt sie Gesundheit, Pflege, Behörden und Vermögen ab?
2. Pflegewünsche festhalten: In einer Betreuungsverfügung beschreiben, wie und wo man im Pflegefall leben möchte.
3. Auffindbarkeit sichern: Die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister registrieren und einen Notfallausweis bei sich tragen. Elektronische Abschriften lassen sich seit 1. Oktober 2026 über Notare und andere institutionelle Nutzer hinterlegen.
4. Darüber sprechen: Die Bevollmächtigten über Unterlagen, Fristen und eigene Wünsche informieren.
