Auf den ersten Blick liest sich der Spruch der
EU-Richter wie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das hässliche
Instrument Kettenverträge. Auf den zweiten wird man gewahr: So weit
wollte das EU-Gericht nicht gehen. Befristete Einstellungen dürfen
zwar in Serie gehen, aber diese Serie darf nicht zu lang sein. Aha.
Ein Urteil Marke „Kommt darauf an“ – es gab in Luxemburg schon
klarere Entscheidungen. Dabei wäre angesichts des vorliegenden Falles
etwas mehr Entschiedenheit drin gewesen. Elf Jahre lang hat die
Klägerin im Amtsgericht Köln gearbeitet und einen andauernden Mangel
an regulären Arbeitskräften ausgeglichen – Lückenbüßerei als System.
Das widerspricht wenn nicht dem Buchstaben, so doch mindestens dem
Geist der europäischen Rechtsvorschrift. Diese Richtlinie von 1999
basiert auf einer Vereinbarung, die die Dachverbände der Arbeitgeber
und Gewerkschaften ausgehandelt hatten. Die Idee war dabei nicht,
grünes Licht für Beschäftigungspraktiken wie beim Kölner Amtsgericht
zu geben. Das Bundesarbeitsgericht ist aufgerufen, in seiner
Einzelfall-Entscheidung für die Klarheit zu sorgen, die in Luxemburg
auf der Strecke geblieben ist.
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