Denn schon in der dieser Presseinformation beigefügten Abmahnung ist ausführlich dargestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz keine tatsächlichen Anhaltspunkte benennen kann, die eine angeblich „Gewissheit“ belegen würden, dass „verfassungsfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen“ den Charakter der Alternative für Deutschland prägen und die Partei „von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht“ wird. Stattdessen gilt, um nur einige Punkte herauszugreifen:
1. Die AfD vertritt keinen verfassungsfeindlichen Volksbegriff. Sie bekennt sich vielmehr ausdrücklich zum Volksbegriff im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.html).
2. Eine ausländer- oder islamfeindliche Agitation seitens der AfD liegt nicht vor, im Gegenteil: Nicht nur, dass unsere Partei mittlerweile zu einem nicht unwesentlichen Teil durch immer mehr deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sowohl unterstützt als auch gewählt wird. Darüber hinaus kritisieren die beanstandeten Aussagen von AfD-Mitgliedern in vollkommen zulässiger Weise konkrete gesellschaftliche Phänomene (z.B. irreguläre Migration, Sozialhilfemissbrauch, Gewaltvorfälle u.a.m.) sowie die von vielen Bürgern als unzureichend wahrgenommene politische Reaktion auf diese beunruhigenden Entwicklungen und sind in jeder Hinsicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
3. Schließlich sind Verbindungen zu anderen Organisationen irrelevant, solange im Einzelfall keine konkret verfassungsfeindlichen Handlungen oder Aussagen belegt werden können.
4. Außerdem ist erst recht keine „aktiv kämpferische Haltung“ der AfD zu erkennen sowie auch keine „Manifestation“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen.
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