Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag
(IStGH) hat den kongolesischen Rebellenführer Thomas Lubanga Dyilo
für schuldig befunden, zwischen 2002 und 2003 hunderte von
Kindersoldaten für den Bürgerkrieg im Kongo zwangsrekrutiert und zu
Kampfhandlungen gezwungen zu haben. Es ist das erste Urteil des
Internationalen Strafgerichtshof seit dessen Gründung im Juli 2002.
Dazu erklärt der außenpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Philipp Mißfelder:
„Das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den
kongolesischen Milizkommandanten Thomas Lubanga zeigt, dass das
Völkerrecht ein Mittel gegen Völkermord ist.
Es wäre verfrüht zu sagen, dass mit dem heutigen Urteil eine neue
Ära der Rechtsstaatlichkeit beginnt. Doch die Zeiten, in denen die
schlimmsten Verbrecher sich unbehelligt in rechtsfreien Räumen
bewegen konnten, gehören der Vergangenheit an.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion verfolgt das außenpolitische Ziel,
die Völkerrechtsordnung zu stärken. Dafür stehen Deutschland und die
Europäische Union in der Welt. Die Verbrechen, die der Internationale
Strafgerichtshof verfolgt, erschüttern die internationale Ordnung.
Darum dürfen sie nicht straflos bleiben, auch wenn Staaten unwillig
oder unfähig sind sie zu verhindern.
Es war auch Deutschland, das den politischen Anstoß für die
Einrichtung des Strafgerichtshofs gegeben hat. Unser Land leistet
einen wesentlichen Beitrag zu seiner Arbeit. Diese wertegebundene
Politik gründet sich auf das Bewusstsein unserer besonderen
historischen Verantwortung für die Wahrung menschlicher Grundwerte.“
Hintergrund:
Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag wurde am 17. Juli
1998 von 120 Staaten gegründet. Für die Tätigkeit des Internationalen
Strafgerichtshof wurde im Juni 2000 eine weltweit gültige
Strafprozessordnung beschlossen. Im September 2002 verabschiedete die
Versammlung der Vertragsstaaten eine Verfahrens- und Beweisordnung
sowie Auslegungshilfen für die Straftatbestände. Der Internationale
Strafgerichtshof soll innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit nicht
ersetzen, sondern ergänzen und wird entweder aufgrund einer
Staatenbeschwerde, einer Initiative des UN-Sicherheitsrates oder
einer eigenen Initiative des Anklägers strafverfolgend tätig.
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