Juristisch kann ein Ladendieb immer noch härter
bestraft werden als derjenige, der Steuerflucht versucht. Wenn
Ersterer seine gestohlene Ware zurückbringt, stellt ihn das von einer
Strafe nicht frei. Ein Steuerdieb kann sich hingegen – wenn er sich
rechtzeitig offenbart – weiter freikaufen. Reumütigen bleibt ein
Schlupfloch.
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Ostsee-Zeitung
Jan-Peter Schröder
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