Schön: Standards zur Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Ausländer bundesweit vereinheitlichen

Verlässliche Methoden zur Altersfeststellung werden
zu selten angewandt

Nach Expertenschätzungen sind viele unbegleitete junge
Flüchtlinge, die von der Jugendhilfe betreut werden, gar nicht
minderjährig. In der aktuellen Diskussion um die Altersfeststellung
erklärt die stellvertretende Vorsitzende der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Nadine Schön:

„Wir brauchen bundeseinheitliche Standards für die
Altersfeststellung von jugendlichen Ausländern, die ohne Papiere nach
Deutschland einreisen. Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe
darf nur wirklich Schutzbedürftigen zukommen – im Bedarfsfall auch
jungen Volljährigen bis 21 Jahren. Es ist aber nicht länger
hinnehmbar, dass durch die laxe Handhabung vieler Jugendämter nach
Schätzungen von Experten mindestens ein Drittel bis zur Hälfte der in
Obhut genommenen Jugendlichen deutlich älter ist – eine große Anzahl
sogar Mitte zwanzig. Sie werden in Heimen, Wohngruppen oder von
Pflegeeltern betreut. Das ist nicht nur kostenintensiv, sondern
bindet auch Kapazitäten der Jugendhilfe, die für wirklich
Hilfsbedürftige dann nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dabei bietet das Kinder- und Jugendhilferecht durch § 42f SGB VIII
schon jetzt den rechtlichen Rahmen, in welchen Fällen und wie eine
medizinische Altersfeststellung zu erfolgen hat. Maßstäbe hierfür
sind selbstverständlich das Kindeswohl, die Achtung der Menschenwürde
und die körperliche Integrität.

Derzeit kann jedes der rund 600 Jugendämter in Deutschland
eigenständig entscheiden, wie das Alter unbegleiteter Minderjähriger
festgestellt wird. Röntgen der Handknochen oder der Zähne werden von
vielen Jugendämtern nur selten angewandt. Die vorläufige Inobhutnahme
beruht meist auf der sogenannten qualifizierten Inaugenscheinnahme
durch Behördenmitarbeiter. In Zweifelsfällen kann aber auf Antrag des
unbegleiteten minderjährigen Ausländers (oder seines Vertreters) oder
aber von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur
Altersfeststellung veranlasst werden. Dabei ist selbstverständlich
eine Genitaluntersuchung gänzlich ausgeschlossen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in ihren
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen das
Verfahren der Altersfeststellung genau beschrieben.

Wir sollten uns an unseren Nachbarländern Österreich, Dänemark und
Schweden orientieren und zusammen mit den Ländern ein geregeltes
Verfahren festschreiben: Wenn durch bloße Inaugenscheinnahme eines
unbegleiteten jugendlichen Ausländers durch Behördenmitarbeiter nicht
zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob er noch minderjährig ist,
sollten zwingend Mediziner zur Begutachtung hinzugezogen werden.
Lässt sich auch durch die ärztliche Begutachtung der körperlichen
Reife das Alter nicht eindeutig ermitteln, dürfen
Röntgenuntersuchungen der Handknochen, des Schlüsselbeins oder der
Zähne kein Tabu sein. Durch diese Untersuchungen kann zumindest ein
Mindestalter diagnostiziert werden, was für die Entscheidung, ob eine
Betreuung durch die Jugendhilfe erfolgen muss, ausreicht.

Im Saarland wird schon jetzt bei der Altersfeststellung konsequent
das Verfahren der Handwurzelbestimmung durch Röntgen angewandt.
Bestehen weiterhin Zweifel über das Alter erfolgt eine ärztliche
Untersuchung bei der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken. Von
Februar 2016 bis November 2017 wurden bei 701 Untersuchungen 243
unbegleitete minderjährige Ausländer als volljährig erkannt.“

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