Westfalenpost: Beste Beweise / Kommentar von Joachim Karpa zum BGH-Urteil zur Dashcam

Mit einem Vollwaschmittel hat die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes nichts zu tun. Das zur Erklärung, um von
vorneherein für Klarheit zu sorgen. Gleichwohl, der Richterspruch
wäscht alle die Autofahrer rein, die künftig Video-Aufnahmen ihrer
Dashcams, die an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett
installiert sind – aus dashboard und camera wird auf neudeutsch
Dashcam – als Beweismittel bei der Aufklärung eines Unfall verwenden
wollen. Ein salomonisches Urteil. Warum? Weil am Ende der Einzelfall
zählt. Generell bleibt das permanente Aufzeichnen des Straßenverkehrs
aus datenschutzrechtlichen Gründen mit der Minikamera verboten. Das
hat Sinn. Wäre es anders, würde die Zahl der Hilfssheriffs, die
Verkehrsverstöße anderer Autofahrer mit ihren Videos bei der Polizei
anzeigen, sprunghaft steigen. Denunzianten auf vier Rädern, die
niemand will. Was bedeutet der Richterspruch also? Jeder Autofahrer,
der mit einer Dashcam unterwegs ist, die ihre Bilder in kurzen
Abständen fortlaufend überschreibt und erst bei einer Erschütterung
oder Verzögerung genau diese Sequenzen speichert, hat nach einem
Unfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gute Karten. Besser
gesagt, er hat beste Beweise. Der Datenschutz ist hier zweitrangig.
Richtig ist das.

Pressekontakt:
Westfalenpost
Redaktion

Telefon: 02331/9174160

Original-Content von: Westfalenpost, übermittelt durch news aktuell