Westfalenpost: Streikrecht für Kirchen-Mitarbeiter

Blut muss heute nicht mehr fließen wie etwa in
England vor 850 Jahren, als der Erzbischof Thomas Becket am Hochaltar
der Kathedrale von Canterbury erschlagen wurde, wenn Staat und Kirche
um die Abgrenzung ihrer jeweiligen Sphären streiten. In unseren
gesitteteren Zeiten tragen wir solche Konflikte gewaltfrei aus, zum
Beispiel vor dem Bundesarbeitsgericht. Dessen gestriges Urteil ist
gleichwohl von nicht weniger fundamentaler Bedeutung.

Im
modernen Staat darf es keine rechtsfreien, genauer gesagt, keine vom
weltlichen Recht freien Zonen geben. Seit der Französischen
Revolution ist das so. Im Staat des Grundgesetzes, der Bundesrepublik
des 21. Jahrhunderts, dürfte es demzufolge auch keine
streikrechtsfreie Zone geben.

Das es sie bislang in
kirchlichen Einrichtungen doch gibt, hat mit der deutschen
Verfassungstradition zu tun, die anders als in Frankreich den
strikten Laizismus nicht kennt. Seit 1919 gibt es hier jene Klauseln,
die der Kirche einen Rest ihrer einstigen Rechtsautonomie noch immer
verbürgen. Dass sich daran nichts ändert, darüber hat bislang das
Verfassungsgericht penibel gewacht. Das gestrige Urteil ist das erste
eines höchsten Bundesgerichts, das dieses kirchliche Sonderrecht in
Frage stellt: Ja, auch Mitarbeiter von Caritas oder Diakonie sollen
streiken dürfen.

Und warum auch nicht? Was Ärzte,
Altenpfleger oder Kindergärtnerinnen tun, sind schließlich höchst
weltliche Verrichtungen, ob im kirchlichen Dienst oder nicht. Es
braucht daher auch nicht mit anderen Maßstäben gemessen zu werden als
mit jenen, die für alle Arbeitnehmer in diesem Land gelten.

Pressekontakt:
Westfalenpost
Redaktion

Telefon: 02331/9174160