Richtig ist, dass Erklärungsadressat einer Amtsniederlegung das Bestellungsorgan des Geschäftsführers sei, also die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer aber auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und geht diesem Geschäftsführer eine Amtsniederlegung zu, so kann sich die Gesellschaft nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Geschäftsführer die Erklärung nur in seiner Geschäftsführungseigenschaft erhalten habe. Eine derartige Aufspaltung der gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Hamburg, München, Düsseldorf www.grprainer.com
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