Anwältin für Arbeitsrecht in München: Selbstständigkeit als Etikettenschwindel
„Bei der Scheinselbstständigkeit handelt es sich bildlich gesprochen um eine Art Etikettenschwindel. Denn auch wenn das Arbeitsverhältnis formal als selbstständig bezeichnet wird, entpuppt es sich auf den zweiten Blick tatsächlich als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In einem solchen Fall muss der Auftragnehmer sozialversicherungspflichtig angemeldet und mit allen Rechten und Pflichten als Beschäftigter geführt werden. Außerdem besteht bis zu vier Jahre rückwirkend die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Auch die Nachzahlung von Lohnsteuern kann durch das zuständige Finanzamt angeordnet werden“, beschreibt Birgit Seidel das Risiko. Mitunter nehmen Unternehmen eine Scheinselbstständigkeit bewusst in Kauf, um finanzielle Vorteile daraus zu ziehen. „Zu kurz gedacht“, lautet dazu die Einschätzung der Arbeitsrechtlerin. Sie berät in ihrer Kanzlei in München immer wieder Auftragnehmer, die scheinselbstständig sind und mit ihrem Auftraggeber über eine Anstellung ins Gespräch kommen möchten.
Bestimmte Kriterien entlarven die Scheinselbstständigkeit, warnt Anwältin für Arbeitsrecht
Um eine Scheinselbstständigkeit festzustellen, werden mehrere Kriterien abgeprüft. Wichtigstes Kriterium dabei ist, ob eine Abhängigkeit des Auftragsnehmers vom Auftraggeber vorliegt. Ist der Auftragnehmer frei in seinen Entscheidungen oder ist er weisungsgebunden? Wählt er seine Urlaubs- und Arbeitszeiten frei oder gibt es feste Vorgaben? „Ist der Auftragnehmer an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden, hat er weitere Kunden und betreibt er Kundenaquise? Je mehr dieser Kriterien auf das zu prüfende Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zutreffen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Scheinselbstständigkeit“, stellt Birgit Seidel heraus.