Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstößt gegen Grund- und Menschenrechte

Ein im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes
erstelltes Rechtsgutachten stellt fest, dass das „Gesetz zur
Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletzt.
Demnach verstößt das am 01.02.2018 vom Deutschen Bundestag
beschlossene Gesetz gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der
UN-Kinderrechtskonvention. „Mit der Verabschiedung des Gesetzes
wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit
in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren
Rechten verletzt werden“, betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des
Deutschen Kinderhilfswerkes. Mit dem „Gesetz zur Verlängerung der
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“
befasst sich der Bundesrat in seiner morgigen Sitzung.

Das Gutachten legt dar, dass sowohl die angestrebte Verlängerung
der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
bis zum 31.07.2018 als auch die anschließend geplante Begrenzung des
Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat mit Grund- und
Menschenrechten, insbesondere dem Kindeswohl, nicht vereinbar ist.
Daran ändert auch der Verweis auf die Härtefallklausel nach § 22
Aufenthaltsgesetz nichts. Denn auch diese ist nicht geeignet, das
nötige behördliche Ermessen herbeizuführen, da sie von ihrer
Konzeption her einen völkerrechtlichen oder dringenden humanitären
Grund voraussetzt. „Die Praxis der vergangenen zwei Jahre hat
gezeigt, dass die Härtefallklausel nur äußerst selten in besonderen
Ausnahmefällen zum Zuge kommt, und damit den Kindern nicht hilft,
ihre Familie nach Deutschland nachzuholen“, so Lütkes. Sobald Kinder
von Entscheidungen zum Familiennachzug betroffen sind, muss aber das
Kindeswohl eine wesentliche Leitlinie für Entscheidungsprozesse sein.
Dabei ist das Kindeswohl bei der Abwägung im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig zu berücksichtigen.
Problematisch ist zudem, dass es Betroffene sehr schwer haben, bei
Behörden und vor Gerichten angehört zu werden.

„Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr
1987 ergibt sich im Hinblick auf die Dauer der Trennung von Familien,
dass eine Wartezeit von drei Jahren bei Ehegatten den Rahmen der
Angemessenheit weit überschreitet. Im Hinblick auf die Bedeutung des
Kindeswohls dürften bei Minderjährigen strengere Maßstäbe gelten. Die
Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs über zwei Jahre
hinaus ist auch insofern nicht mit den Grund- und Menschenrechten
vereinbar“, so Lütkes weiter.

Das Gutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ wurde im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes von der
Menschenrechtsorganisation JUMEN e.V. – Juristische
Menschenrechtsarbeit in Deutschland erstellt. Es kann unter
www.dkhw.de/familiennachzug heruntergeladen werden.

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