Bundesfinanzministerium sichert sich das „Fiskus-Privileg“ im Insolvenzfall: Finanzbehörden haben nun weiter den Erstzugriff auf Umsatzsteuerbeträge / Sanierung insolventer Firmen wird so erschwert

25. Januar 2012 – Die zum 1. März in Kraft
tretende Insolvenzrechtsreform, die die Rettung insolventer Firmen
eigentlich erleichtern sollte, hat das Bundesfinanzministerium jetzt
durch einen aktuellen Erlass noch vor diesem Termin konterkariert.
Wie das Wirtschaftsmagazin –impulse– (Ausgabe 2/2012, EVT 26. Januar)
berichtet, sichert sich das Ministerium in einer aktuellen
Verwaltungsanweisung – wirksam seit dem 1. Januar – weiterhin den
Erstzugriff auf die Umsatzsteuerbeträge, die das pleitegegangene
Unternehmen für vor der Insolvenz erbrachte Leistungen vereinnahmt.
Die Beamten berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(Az.: V R 22/10) und schaden damit anderen Gläubigern, deren
Forderungen jetzt nachrangig bedient werden. Das Finanzministerium
habe die Anweisung in eigener Zuständigkeit erlassen, bestätigte ein
Sprecher. Generell bedürften Steuer- und Insolvenzrecht aber einer
engen Abstimmung. „Das BMJ wird diese Entwicklung sorgfältig
beachten.“

„Die Insolvenzrechtsreform hilft uns wenig, wenn uns durch die
Hintertür das Geld für die Sanierung genommen wird“, kommentiert
Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter (VID) den
Vorgang gegenüber –impulse–. Schließlich gehöre der Fiskus mit seinen
Umsatzsteuerforderungen in einer Insolvenz in der Regel zu den fünf
großen Gläubigern.

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