GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklären: Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Leistende Unternehmer – also z. B. Lieferanten – dürfen ab dem 1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen – wie z. B. „Die Umsatzsteuer-schuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG über.“
Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können. Lassen Sie sich beraten.
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