Geschäftsführerhaftung nach§ 64 GmbHG auf Steuerforderungen – Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife führen auch nicht bzgl. Altverbindlichkeiten zur Erstattungspflicht nach § 64 GmbHG.

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:

B ist GmbH-Geschäftsführer. Es liegen Altforderungen des Finanzamtes vor. Nun ist Insolvenzreife eingetreten. B zahlt die Altforderungen. Nach Insolvenzeröffnung verlangt Insolvenzverwalter von B nach § 64 GmbHG Erstattung zur Insolvenzmasse. Jedoch bleibt die Klage ohne Erfolg.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Nach § 64 S. 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Insolvenzmasse erstatten. Dies gilt nach § 64 S. 2 GmbHG dann nicht, wenn der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat.

Dies ist hier der Fall. B befand sich in einer Pflichtenkollision, da er zugleich persönlich haftete § 26b UstG, 380 AO i. V. m. §§ 41 a I Nr. 2, 38 III EKSt. Bei dieser Konstellation entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der Haftung durch Zahlung zu entgehen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

„Die Vorschrift § 64 GmbHG ist eine für den GmbH-Geschäftsführer sehr wichtige Haftungsvorschrift. Diese Vorschrift sollte er unbedingt kennen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.