Kohlekraftwerk Datteln 4 nicht zu retten

Von der Deutschen Umwelthilfe
beauftragtes Rechtsgutachten belegt Unzulässigkeit eines
„Zielabweichungsverfahrens“ zum Weiterbau des E.ON-Kraftwerks –
Standort des Kraftwerksrohbaus und geplanter ausschließlicher Einsatz
von Importkohle widersprechen Zielen der Raumordnung – Nachträgliche
Heilung nicht möglich – DUH-Bundesgeschäftsführer Baake fordert
„Verzicht auf unzulässiges Verfahren zur Legalisierung des
E.ON-Schwarzbaus“

Das gerichtlich gestoppte E.ON-Steinkohlekraftwerk Datteln 4 kann
nicht mittels eines so genannten Zielabweichungsverfahrens
nachträglich legalisiert werden. Das ist das eindeutige Ergebnis
eines neuen Rechtsgutachtens des Dresdner Universitätsprofessors
Martin Schulte im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH). Der
Verwaltungsrechtler kommt in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass
der vom Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 3.
September 2009 verworfene Standort des Kraftwerkrohbaus und die
geplante Befeuerung des 1.055-Megawatt-Blocks mit Importkohle gegen
eindeutige Ziele der Raumordnung verstoßen. Eine rechtlich tragfähige
Abweichung von diesen Zielen in einem Zielabweichungsverfahren,
dessen Zulässigkeit derzeit beim Regionalverband Ruhr (RVR) geprüft
wird, komme nicht in Betracht.

„Das Gutachten bestätigt unsere Überzeugung, dass der Versuch
einer nachträglichen Legalisierung des umstrittenen Kohlekraftwerks
wiederum rechtswidrig wäre: Einer Rechtsbeugung würde eine zweite auf
dem Fuße folgen“, erklärte DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake
anlässlich der Präsentation des Rechtsgutachtens im Düsseldorfer
Landtag. Baake erinnerte daran, dass das rechtskräftige OVG-Urteil
aus dem September 2009 gleich mehrere eklatante Verstöße gegen
zentrale Ziele der Landesplanung festgestellt habe. Falls auf Basis
eines rechtswidrigen Zielabweichungsverfahrens dennoch ein neuer
Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, werde auch dieser vor den
Gerichten scheitern.

Zwar sehe das Landesplanungsgesetz in NRW vor, dass im Einzelfall
mittels eines Zielabweichungsverfahrens ausnahmsweise von den
Vorgaben der Landesplanung abgewichen werden dürfe, erläuterte der
DUH-Gutachter, Professor Schulte, der das Institut für Technik- und
Umweltrecht der TU Dresden leitet. Ein solches Verfahren setze jedoch
voraus, dass dadurch nicht von den Grundzügen der Landesplanung
abgewichen werde. Letztere wären aber von dem Kraftwerksvorhaben
massiv betroffen. Schulte: „Eine Abweichung von den Zielvorgaben der
Landesplanung ist für den von E.ON gewählten Kraftwerks-Standort
nicht vertretbar. Außerdem verstößt auch der geplante ausschließliche
Einsatz von Importkohle gegen den im geltenden Landesentwicklungsplan
festgelegten Vorrang für heimische Primärenergieträger. Im Ergebnis
müsste ein Zielabweichungsverfahren scheitern, weil es unter
raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar wäre und darüber
hinaus die Grundzüge der Landesplanung berühren würde“.

Das E.ON-Kraftwerk Datteln 4 stehe deshalb vor dem endgültigen
Aus, schlussfolgerte Baake. Für den Klimaschutz in NRW sei dies ein
Segen, denn eine Inbetriebnahme von Europas größtem
Steinkohle-Monoblock mit jährlichen Emissionen von 6,2 Mio. Tonnen
CO2 stünde dem von SPD und Grünen geplanten Landesklimaschutzgesetz
diametral entgegen.

Das Thesenpapier und Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Schulte
finden Sie unter:
http://www.duh.de/pressemitteilung.html?&tx_ttnews[tt_news]=2473

Pressekontakt:
Rainer Baake, Bundesgeschäftsführer Deutsche Umwelthilfe, Hackescher
Markt 4, 10178 Berlin; Mobil: 0151 55016943, Tel.: 030 2400867-0,
E-Mail: baake@duh.de

Prof. Dr. Martin Schulte, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches
Recht und Direktor des Instituts für Technik- und Umweltrecht der
Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden, Bergstraße
53, 01069 Dresden; Tel: 0351 463 37362,
E-Mail: schulte@jura.tu-dresden.de

Dr. Gerd Rosenkranz, Leiter Politik und Presse, Hackescher Markt 4,
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