Krings/Voßhoff: Eckpunkte des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung völlig unzureichend

Die Bundesjustizministerin hat nunmehr Eckpunkte
zur Reform der Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Dazu erklären der
stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr.
Günter Krings und die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff:

„Eine schnelle und wirksame gesetzliche Neuregelung der
Vorratsdatenspeicherung ist dringend notwendig. Das
Bundeskriminalamt, alle Generalstaatsanwälte und die
Generalbundesanwältin, der Deutsche Richterbund, kurz gesagt: alle,
die von der Materie etwas verstehen und Verantwortungsbewusstsein für
eine funktionierende Strafrechtspflege verspüren, teilen diese
Bewertung. Das gegenwärtige Fehlen einer solchen Regelung führt dazu,
dass auch schwerste Straftaten nicht aufgeklärt werden können.

Die von Frau Leutheusser-Schnarrenberger jetzt unterbreiteten
Vorschläge genügen diesen Anforderungen nicht im Ansatz. Das gilt
insbesondere für das sogenannte –Quickfreeze-Verfahren–, das zudem
noch –anlassbezogen– sein soll. Eine solche Regelung bleibt weit
hinter den europarechtlichen Vorgaben zurück. Die EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung ist nach wie vor geltendes Recht, zu deren
Umsetzung ist Deutschland verpflichtet. Dennoch hoffen wir nach wie
vor, dass in den Gesprächen mit dem Koalitionspartner eine Einigung
erzielt werden kann.

Unsere Haltung ist klar: Die jetzt vorgeschlagene Regelung würde
die Verfolgbarkeit von Straftaten letztlich dem puren Zufall
überlassen. Letztlich würde es vom jeweiligen Provider abhängen, ob
er die Daten speichert oder nicht. Sind keine Daten vorhanden, kann
auch nichts –eingefroren– werden. Deshalb sieht auch das
Bundesverfassungsgericht ein solches –Quick-freeze-Verfahren– nicht
als geeigneten Ersatz für eine Vorratsdatenspeicherung an.

Ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen, ist
jedoch die Erkenntnis des BMJ im Bereich der Internetdaten. Erstmals
wird eingeräumt, dass insbesondere zur Bekämpfung der
Kinderpornographie im Internet eine Speicherung von Bestandsdaten
(also auch eine Vorratsdatenspeicherung) erforderlich ist. Die
hierfür vorgesehene Frist von sieben Tagen ist allerdings viel zu
kurz.“

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