neues deutschland: Nur elfmal Geldstrafe: Behinderung von Betriebsräten zwischen 2008 und 2017

Arbeitgeber müssen kaum fürchten, wegen der Behinderung von
Betriebsräten verurteilt zu werden. Zwischen 2008 und 2017 sprachen deutsche
Gerichte deswegen nur elfmal eine Geldstrafe aus. Das geht aus einer Antwort des
Bundesarbeitsministeriums auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei hervor, die
„neues deutschland“ vorliegt. »Das Verhindern von Betriebsratswahlen oder das
Sabotieren von Betriebsratsarbeit sind keine Kavaliersdelikte«, kommentiert der
gewerkschaftspolitische Sprecher der Linkspartei im Bundestag, Pascal Meiser,
die Erkenntnisse. Wenn Arbeitgeber die betriebliche Mitbestimmung mit Füßen
treten, dann seien die geltenden Straftatbestände auch konsequent anzuwenden.
»Das passiert bisher erschreckend selten.«

Laut dem Betriebsverfassungsgesetz ist Behinderung von Betriebsratswahlen oder
die Arbeit des Gremiums und seiner Mitglieder mit einer Gefängnisstrafe von bis
zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu ahnden. Eine Befragung hauptamtlicher
Gewerkschafter durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der
gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ergab, dass jede sechste
Betriebsratsgründung vom Chef sabotiert wird.

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