Ein Pflegegrad und eine Schwerbehinderung werden häufig miteinander gleichgesetzt oder gar verwechselt. Doch die Annahme „Wer pflegebedürftig ist, hat automatisch Anspruch auf den Status Schwerbehinderung“ ist falsch. Beide Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und werden unabhängig voneinander geprüft.
Pflegebedürftigkeit wird anhand der Selbstständigkeit beurteilt. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen beziehungsweise gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig bewältigen können. Die Einschränkung der Selbstständigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Wenn durch eine Begutachtung ein Pflegegrad festgestellt wird, besteht Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst und bei privat Versicherten durch Medicproof durchgeführt. „Wer einen Pflegegrad erhalten hat, fragt uns oft: Habe ich damit auch Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis? Die Antwort überrascht viele: Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun“, erläutert Yasemin Weyland, Pflegeberaterin bei compass private pflegeberatung.
Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis sind nicht dasselbe
Für die Feststellung einer Behinderung ist entscheidend, ob eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Eine Schwerbehinderung liegt grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent vor. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in einem eigenen Verfahren festgestellt und ist nicht an einen bestimmten Pflegegrad gekoppelt.
Beide Verfahren können unabhängig voneinander bestehen
Deshalb kann eine Person pflegebedürftig sein, ohne als schwerbehindert anerkannt zu werden. Ebenso kann eine Schwerbehinderung vorliegen, ohne dass ein Pflegegrad besteht. Beide Status können allerdings auch gleichzeitig vorliegen. Wer Unterstützung benötigt, sollte deshalb prüfen lassen, welcher Antrag für die persönliche Situation der richtige ist. Pflegeberaterin Yasemin Weyland rät: „Wer bereits einen Pflegegrad hat und zusätzlich Hinweise auf eine längerfristige Beeinträchtigung der Teilhabe sieht, sollte sich über ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung informieren.“
Bei der Vorbereitung oder Begleitung einer Pflegebegutachtung oder zur Organisation der Pflege berät kostenfrei und neutral compass private pflegeberatung unter der Servicenummer 0800 101 88 00.
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