Rechtsschutzversicherung: Tipps für den Winter

Mit der Rechtsschutzversicherung soll der Bürger unabhängig vom finanziellen Status die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durchsetzen können. Längst sind die Ausgaben im Bereich der Rechtsschutzversicherung um das Vierfache seit 1980 gestiegen, weil immer mehr Fälle durch einen Rechtsanwalt bearbeitet oder sogar vor Gericht entschieden werden müssen. Diese steigenden Kosten werden naturgemäß auch auf die Versicherten umgelegt.

Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutzversicherung.

Der Winter birgt nicht nur die weiße Pracht, sonder auch viel Ungemach. Einige Rechtstipps sollen helfen, Klarheit zu schaffen.

Die Winterreifenpflicht ist da. Mit Sommerreifen bei Schnee und Eis zu fahren, kostet 40 Euro und sorgt für einen Punkt in Flensburg. Bei einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden werden 80 Euro fällig.

Wenn ein Autofahrer einige Wochen vor Wintereinbruch sich die Winterreifen gekauft hat und diese nicht genug Profil aufweisen, geht die Haftung bei einem Unfall auf die Vollkaskoversicherung über.

Auch plötzliches Bremsen bei Eis und Schnee durch nicht vorausschauende Fahrweise kann bei einem Auffahrunfall für eine Mitschuld sorgen. Die Mitschuld trifft den Hintermann nur noch deshalb, wenn er nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten hat.

Verschneite Verkehrsschilder befreien nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Gerade die dreieckigen Warnschilder, Vorfahrtsschilder und Stoppschilder sind wegen ihrer Form trotz Schnee immer noch erkennbar. Eine Ausrede bei Missachtung hat vor Gericht keinen Erfolg.

Fahrradfahrer müssen sich im Verkehr bei Schnee und Eis besonders umsichtig verhalten. Zwar werden die meisten Straßen und auch einige Gehwege von den Kommunen gestreut, für die Sicherheit der Radfahrer zu sorgen, ist nach Ansicht der Gerichte nicht mehr zu bewältigen. Grundsätzlich empfiehlt es sich hier, auf den öffentlichen Personennahverkehr auszuweichen.

Und noch ein Tipp, damit der gemütliche Abend bei Kerzenschein nicht in einer Katastrophe endet: Lösen Kerzen, die unbeaufsichtigt gelassen werden, einen Wohnungsbrand aus, ist auf Grund der gegebenen Fahrlässigkeit die Hausratversicherung nicht im vollen Umfang leistungspflichtig.

Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de