Westdeutsche Zeitung: Sicherungsverwahrung =
von Peter Kurz

Beim Thema Sicherungsverwahrung gibt es
mindestens fünf Perspektiven. Opfer-Perspektive: Der Sexualstraftäter
muss für immer weggesperrt werden, damit er nicht weitere Taten
begeht. Täter-Perspektive: Wer seine Strafe abgesessen hat, hat ein
Recht auf Freiheit. Er darf nicht für Taten eingesperrt werden, die
er gar nicht begangen hat. Polizei-Perspektive: Eine
Rund-um-die-Uhr-Überwachung von Entlassenen ist teuer, bindet
Personal, das anderswo fehlt. Justiz-Perspektive: Der
Menschenrechtsgerichtshof sagt: Bei rückwirkend angeordneter
Sicherungsverwahrung ist der Täter freizulassen. Der
Bundesgerichtshof sagt das Gegenteil. Was gilt?
Gesetzgeber-Perspektive: Die Politik ist hin und her gerissen
zwischen dem Ruf aufgebrachter Bürger nach mehr Sicherheit
einerseits. Andererseits sind da die Vorgaben des Straßburger
Gerichtshofs und dessen harsche Kritik an den deutschen Regeln zur
Sicherungsverwahrung. Eine simple Lösung gibt es nicht. Nicht alle
Täter, die nach dem Straßburger Urteil entlassen werden müssten oder
bereits entlassen wurden, können einfach mit dem Etikett „psychisch
gestört“ eingesperrt werden. Schließlich waren sie ursprünglich als
schuldfähig – und damit gerade nicht als psychisch krank – eingestuft
worden, andernfalls wären sie nicht verurteilt worden. Sie werden
sich juristisch dagegen wehren, interniert zu werden. Selbst wenn
dies in Heimen geschieht, die im Vergleich zum Strafvollzug
komfortabel sind. Das Therapieangebot auszubauen, ist richtig. Auch
wenn Pädophilie kaum im medizinischen Sinne heilbar ist, so kann doch
dem Betroffenen vermittelt werden, sich von für ihn kritischen
Situationen fernzuhalten. Niemand kann etwas für seine Neigung – wohl
aber dafür, wie er damit umgeht. Doch es wird auch die
Therapieverweigerer geben. Hier kann selbst die verschärfte Aufsicht
in Freiheit keine absolute Sicherheit bringen. Dann darf nicht nur
achselzuckend auf ein von der Gesellschaft zu tragendes Restrisiko
verwiesen werden. Solch eine Verweigerungshaltung müsste zu Lasten
des Verweigerers, das heißt: seiner Freiheit, gehen. In solchen
Fällen wäre es wünschenswert, dass Politik und Justiz den Konflikt
mit den Straßburger Richtern nicht scheuen.

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