WAZ: Im Zweifel für die Sicherheit – Kommentar von Tobias Blasius

Bei einem Sexualstraftäter, der eine Haftstrafe und
20 Jahre Sicherungsverwahrung hinter sich hat, braucht es
rechtsstaatliche Klarheit. Wer als therapiert und nicht mehr
gefährlich anzusehen ist, darf nicht länger seiner Freiheit beraubt
werden. Gibt es aber ein zu großes Restrisiko für die Allgemeinheit,
müssen die Anstaltstore weiter geschlossen bleiben. Dazwischen ist
kein Platz für juristische Spiegelfechtereien und Formalismus.

Einen Sexualstraftäter aber aus rein formalen Gründen zu
entlassen, obwohl man ihn weiterhin für gefährlich hält, wäre
unverantwortlich und niemandem zu vermitteln. Sollte Unklarheit
herrschen über die von Europa- und Verfassungsrichtern geforderten
Therapieangebote in der Sicherungsverwahrung, müssen gesetzliche
Vorschriften in Nordrhein-Westfalen dringend präzisiert werden. Und
zwar bevor der erste entlassene Sexualstraftäter rückfällig wird.

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