Verzeichnis:
* Die Definition von Drohung im strafrechtlichen Sinn
* Drohungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt
* Auch leere Drohungen können eine Straftat darstellen
* Wann Anzeige erstattet werden sollte
DIE DEFINITION VON DROHUNG IM STRAFRECHLICHEN SINN
Unter einer Drohung versteht man im alltäglichen Sprachgebrauch eine Warnung, eine Mahnung oder eine Verwarnung, beschreibt Esther Omlin. Das Recht präzisiert hier in Art. 180 des Schweizer Strafgesetzbuchs und formuliert: „Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Allerdings weist Esther Omlin darauf hin, dass nur schwere Drohungen unter Strafe gestellt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Drohungen gehören daher zur Kategorie der Antragsdelikte: Die bedrohte Person muss einen Strafantrag stellen, damit eine Strafverfolgung ausgelöst wird. Wenn eine Drohung im rechtlichen Sinn vorliegt, ist sie auch dann strafbar, wenn sie mittels digitaler Medien ausgesprochen wird.
DROHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT HÄUSLICHER GEWALT
Der Fall liegt anders, wenn es sich um Drohungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt handelt, fügt Esther Omlin hinzu. Hier wird der Täter gemäß Art. 180 StGB von Amts wegen verfolgt, wenn es sich dabei um den Ehegatten des Opfers, einen eingetragenen Partner oder einen homo- oder heterosexuellen Lebenspartner des Opfers handelt. Auch nach einer Scheidung oder Trennung kann bis zu ein Jahr lang eine Verfolgung von Amts wegen ausgelöst werden.
AUCH LEERE DROHUNGEN KÖNNEN EINE STRAFTAT DARSTELLEN
Für das Gesetz spielt es keine Rolle, ob eine Drohung ernst gemeint war oder nicht, betont Esther Omlin. Strafbar ist die Drohung dann, wenn sie für die betroffene Person real wirkt und eine Wirkung auf sie hat. Es gibt dabei keine allgemeingültige Formel, nach der eingeschätzt werden kann, ob eine Drohung ein Warnzeichen für eine künftige Gewalthandlung darstellt oder nicht. Daher muss stets der Zusammenhang in die Einschätzung mit einbezogen werden sowie die individuelle Situation und die Charakteristik der Person, die eine Drohung ausgesprochen hat.
WANN ANZEIGE ERSTATTET WERDEN SOLLTE
Alltagsdrohungen versetzen im Allgemeinen den Bedrohten nicht in Angst und Schrecken. In aller Regel werden diese auch nicht angezeigt. Esther Omlin rät Betroffenen aber dringend dazu, sofort Anzeige zu erstatten, wenn sie wirklich Angst haben und das Gefühl, dass die Drohung ernst zu nehmen ist. Insbesondere ernstgemeinte Todesdrohungen sollten unbedingt angezeigt werden, selbst wenn sie anonym ausgesprochen werden, erklärt Esther Omlin.