Der Anlass seiner “ Beschwerde “ bei den Vereinten Nationen ist die “ Willkür “ bei der 5. Sektion beim EGMR in Straßburg, weil die Österreichische Richterin Frau Prof. Dr. Gabriela Kucsko – Stadlmayer seine für mich persönlich, “ so sehr stark existentiell wichtige, “ und auch für seine für Ihn persönlich, “ so sehr stark berechtigte Beschwerde “ Glanzer/Deutschland 58410/17 “ absolut nicht fair behandelt hatte, “ und der am 31. Oktober 2017 “ zu Unrecht beschlossene Zurückweisungsbeschluss “ Ihm der “ zu Unrecht erlassene Zurückweisungsbeschluss ohne faires Verfahren zugeschickt wurde, “ ohne dass der Artikel 6 der EMRK – Vorschrift vorschriftsmäßig angewendet wurde, “ sowie es ja auch der Artikel 6 der EMRK – Vorschrift “ zwingend vorschreibt “ !!!
Da seine für ihn persönlich, “ so sehr stark existentiell wichtige, “ und auch seine für Ihn persönlich, “ so sehr stark berechtigte Beschwerde “ Glanzer/Deutschland 58410/17 am 31. Oktober 2017 “ absolut nicht fair behandelt wurde, “ sendete Herr Horst Glanzer seine für Ihn persönlich, “ so sehr stark existentiell wichtige, “ und auch seine für Ihn persönlich, “ so sehr stark berechtigte Beschwerde Glanzer/Deutschland “ nochmals mit seinem roten AR – Auslands – Rückschein zum EGMR in Straßburg ein, dass nun seine Beschwerde “ endlich korrekt überprüft werden musste “ !!!
“ Leider lässt “ sich die Österreichische Richterin bei der 5. Sektion beim EGMR in Straßburg, Frau Prof. Dr. Gabriela Kucsko – Stadlmayer bis heute bereits schon Zeit damit, dass Herrn Horst Glanzer “ endlich mal sein Ihm zustehendes Wiederaufnahmeverfahren zugestanden wird, “ sowie es der Deutsche Gesetzgeber einst am 30. Dezember 2006