Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch sein
Urteil zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter gefällt. Dazu
erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im
Deutschen Bundestag, Günter Krings:
„Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Rechtsinstitut der
Sicherungsverwahrung im Kern bestätigt. Die Systematik des deutschen
Rechts – mit einerseits im europäischen Vergleich kurzen Haftstrafen
und der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung für besonders
gefährliche Straftäter anderseits – ist im Hinblick auf die
Menschenrechtsfreundlichkeit international vorbildlich.
Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die
Möglichkeit, psychisch gestörte und gefährliche Straftäter nach
Verbüßung ihrer Haft zur Therapie weiterhin geschlossen
unterzubringen, nicht gegen die Verfassung. Mit dem zu Beginn dieses
Jahres in Kraft getretenen Therapie- und Unterbringungsgesetz hat die
Koalition den durch die Europäische Menschenrechtskonvention
eröffneten Handlungsspielraum voll ausgeschöpft.
Die als verfassungswidrig bewertete nachträgliche
Sicherungsverwahrung sowie die nachträgliche Verlängerung sind nach
der Neuregelung nicht mehr vorgesehen. Zu begrüßen ist, dass das
Bundesverfassungsgericht für die noch in nachträglicher oder
nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung untergebrachten
gefährlichen Straftäter keine Freilassung angeordnet hat. Bei der
insoweit getroffenen Übergangsregelung orientiert sich das
Bundesverfassungsgericht an der neu geschaffenen Möglichkeit der
geschlossenen Unterbringung zur Therapie.
Die christlich-liberale Koalition wird ihren Weg, die Sicherheit
unserer Bürger bestmöglich zu gewährleisten nach dem Karlsruher
Urteil konsequent und unbeirrt fortsetzen. Nach einer eingehenden
Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe wird zu prüfen sein, ob
und inwieweit im Hinblick auf das Abstandsgebot – also auf die vom
Bundesverfassungsgericht geforderte noch deutlichere Unterscheidung
zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung – sowie im Hinblick auf
die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Die Koalition wird das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung und
die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung zur Therapie im
Hinblick auf die heute ergangene Entscheidung soweit erforderlich
kurzfristig weiterentwickeln. Dadurch werden auch künftig die
verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der betroffenen
Straftäter eingehalten. Vor allem aber tragen wir der
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die Sicherheit
unserer Bürger Rechnung.“
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom
Mittwoch sowohl die mit Gesetz vom 31. Januar 1998 eröffnete
Möglichkeit, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der
früheren Höchstfrist anzuordnen, als auch die mit Gesetz vom 29. Juli
2004 geschaffene nachträgliche Sicherungsverwahrung für
verfassungswidrig erklärt. Diese Gesetze verstoßen sowohl gegen das
Rückwirkungsverbot als auch gegen das im Jahr 2004 vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot, also die
unterschiedliche Ausgestaltung von Strafhaft und
Sicherungsverwahrung. Zuvor hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2009 diese
Regelungen als menschenrechtswidrig angesehen. Mit der am 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Reform der Sicherungsverwahrung sind die als
verfassungswidrig angesehenen Regelungen für künftige Fälle nicht
mehr vorgesehen.
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