Die unionsgeführte Koalition hat am gestrigen
Donnerstag eine Änderung des bisherigen Verfahrens der
Insolvenzgeldumlage beschlossen, die im Zuge des 2. Gesetzes zur
Änderung des SGB VII (Moratorium Unfallversicherung) umgesetzt werde
soll. Hierzu erklären der Vorsitzende des Parlamentskreises
Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Christian Freiherr von
Stetten, und der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
„Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage ist ein kluger
ordnungspolitischer Schachzug, der Betrieben und Beschäftigten
gleichermaßen hilft. Betriebe werden durch die Verstetigung des
Umlagesatzes bei 0,15 Prozent des Beschäftigteneinkommens zielsicher
in den Phasen entlastet, in denen es ihnen aufgrund einer ungünstigen
konjunkturellen Entwicklung am Schwersten fällt, die
Insolvenzgeldumlage aufzubringen.
Derzeit wird der Umlagesatz noch auf dem Wege der Rechtsverordnung
unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Zahl der Insolvenzen im
Jahresverlauf festgelegt. Das bedeutet, dass ausgerechnet eine zu
erwartende hohe Zahl von konjunkturbedingten Insolvenzen zugleich zu
höheren Belastungen der Unter-nehmen durch Umlagezahlungen führt. Der
neue, antizyklische Ansatz hilft also, in Krisenzeiten Unternehmen zu
erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.
Um einen stetigen Verlauf des Umlagesatzes zu erreichen, wird die
Möglichkeit neu geschaffen, in Jahren mit günstiger
Wirtschaftsprognose und einer unterproportionalen Zahl von
Insolvenzen eine gesonderte zweckgebundene Rücklage zu bilden. Nach
der zuletzt üblichen Praxis ging ein Überschuss im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit auf.“
Hintergrund:
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, der ihm vom Arbeitgeber
für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
noch nicht gezahlt worden ist. Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe
ihres Nettoarbeitsentgelts haben grundsätzlich alle Beschäftigten,
Sonderzahlungen sind mit umfasst.
Die notwendigen Mittel werden aus der Insolvenzgeldumlage
aufgebracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber.
Ausgenommen sind nur Privathaushalte, Bund, Länder und Gemeinden
sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig
ist. Auszahlungsstellen des Insolvenzgeldes sind die örtlichen
Arbeitsagenturen.
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