Die Versorgung eines suprapubischen Katheters (SPK)
muss als Leistung der Behandlungspflege durch die Krankenkasse
vergütet werden und ist nicht Teil der Grundpflege. Mit dieser
Klarstellung hat das Sozialgericht Speyer jetzt erneut die Ansprüche
von Patientinnen und Patienten in der ambulanten Pflege bestätigt.
Eine Kasse hatte sich zuvor trotz entsprechender Rechtslage
geweigert, die Kosten für eine SPK-Versorgung in der häuslichen
Krankenpflege zu übernehmen.
In dem konkreten Fall ging es um einen ärztlich verordneten
Verbandswechsel am suprapubischen Katheter an jedem dritten Tag. Die
Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab und
argumentierte, es handele sich um eine Leistung der Grundpflege, da
keine Entzündung und keine Läsionen der Haut vorlägen. Der ambulante
Pflegedienst hätte die zusätzlich entstehenden Kosten also dem
Patienten in Rechnung stellen müssen.
In ihrem Urteil stellten die Richter am Sozialgericht Speyer nun
jedoch erneut klar, dass Pflegebedürftige, die in den eigenen vier
Wänden versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben, auch wenn sie bereits eine
Grundpflege erhalten.
Speziell die Versorgung des SPK ist nach Ansicht des Gerichts eine
Leistung der Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V, da sie
durch eine bestimmte Erkrankung notwendig wird und auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten ausgerichtet ist.
Der Versicherte habe also einen Anspruch darauf, dass die Kosten für
diese Leistungen übernommen werden, erklärte das Gericht und
bestätigte damit frühere Urteile.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
begrüßt die Entscheidung der Richter in Speyer.
„Die Patientinnen und Patienten werden trotz eindeutiger
Rechtssprechung von den Kassen immer wieder hingehalten, wenn es um
die Bezahlung von Behandlungspflegeleistungen, speziell bei der
Katheterisierung, geht“, berichtet bpa-Präsident Bernd Meurer, der
auch Vorsitzender der bpa-Landesgruppe Rheinland-Pfalz ist.
„Das Sozialgericht hat diese Sparversuche der Kassen wieder einmal
zurückgewiesen. Mit dem Urteil in der Hand dürften es Betroffene und
ihre ambulanten Pflegedienste in Rheinland-Pfalz künftig leichter
haben, ihre Ansprüche durchzusetzen.“
bpa: Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa) bildet mit mehr als 7.500 aktiven Mitgliedseinrichtungen (davon
rund 400 in Rheinland-Pfalz) die größte Interessenvertretung privater
Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der
ambulanten und (teil-) stationären Pflege, der Behindertenhilfe und
der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa
organisiert. Die Mitglieder des bpa tragen die Verantwortung für rund
230.000 Arbeitsplätze und ca. 17.700 Ausbildungsplätze. Das
investierte Kapital liegt bei etwa 18,2 Milliarden Euro.
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Jutta Schier, Landesbeauftragte des bpa Rheinland-Pfalz, Tel.:
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