Ja, was denn nun? Eigentlich ist das Dauerfilmen mit
der Autokamera verboten, sagt der BGH. Aber eigentlich, das ist die
Schlussfolgerung aus dem Richterspruch, sollte der Autofahrer die
Kamera doch lieber laufen lassen. Denn es könnte ja sein, dass die
Bilder nach einem Unfall den Beweis für die Schuld des „Gegners“
liefern. Mal abgesehen davon, dass dieser (Kamera-)Schuss auch nach
hinten losgehen kann, nämlich dann, wenn damit die eigene Schuld
bewiesen wird – befriedigend ist das Urteil nicht. Weil es den
Autofahrer in eine Zwickmühle bringt. Mit einer so genannten Dashcam
an Bord steht er permanent unter Verdacht, gegen den Datenschutz und
das Persönlichkeitsrecht zu verstoßen, obwohl die Kameras
nachweislich sehr erhellende Bilder liefern können. Freuen können
sich eigentlich nur die Hersteller, denen der Spruch einen kleinen
Nachfrageschub bescheren dürfte. Es ist allerdings zu erwarten, dass
das BGH-Urteil nicht das letzte in Sachen Autokameras war, sondern
dass sich die Rechtsprechung ebenso wie die technische Ausrüstung
weiterentwickeln wird. Wenn wir auf der einen Seite zum Beispiel über
autonomes Fahren diskutieren und darüber, dass Fahrzeuge künftig ohne
menschliches Zutun über die Straßen gleiten, dann erscheint auf der
anderen Seite die Debatte darüber, ob permanentes Filmen mit der
Autokamera erlaubt ist oder nicht, doch sehr rückwärtsgewandt. Der
Schulterblick zum Fußball sei erlaubt: Der Videobeweis ist eigentlich
auch eine gute Idee, weil er dazu beiträgt, die Verantwortlichkeit
für so manchen Unfall auf dem Rasen eindeutig zu klären. Aber auch
hier hapert es bei der Umsetzung doch noch gewaltig.
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