Auch bei fehlender Ankündigung ist eine Mieterhöhung nach tatsächlich vorgenommener Modernisierungsmaßnahme zulässig

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Nach Ansicht des BGH dient die Ankündigungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 3 BGB allein dazu, dass dem Mieter hierdurch ermöglicht wird, sich auf die Unannehmlichkeiten von Baumaßnahmen einzustellen. Daneben soll er die Möglichkeit bekommen, sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Keine Auswirkung soll die Ankündigungspflicht dagegen auf den Anspruch des Vermieters haben, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Nach einer tatsächlich erfolgten Modernisierungsmaßnahme spielt es daher für eine anschließende Mieterhöhung keine Rolle, ob dem Mieter die Modernisierung vorher angekündigt worden ist.

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