Berufung im Fall der fristlosen Kündigung wegen Aufladens eines Rasierers am Arbeitsplatz

Als Grund stellte das Arbeitsgericht Aachen seinerzeit in der Urteilsbegründung insbesondere auf die fehlende vorherige Abmahnung des Arbeitgebers ab sowie auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Aufladen von Handys am Arbeitsplatz zuvor erlaubt hatte http://www.grprainer.com/Keine-ausserordentliche-Kundigung-wegen-des-Aufladens-eines-Rasierers-am-Arbeitsplatz.html .
In einem vergleichbaren Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamm eine fristlose Kündigung wegen des Aufladens eines Elektrorollers am Arbeitsplatz für unwirksam erklärt, da der Arbeitgeber hier ebenfalls zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hatte und das Aufladen von Handys den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz erlaubt war. (LAG Hamm, Urt. v. 02.09.2010, – 16 Sa 260/10 -).
Trotz mutmaßlicher Kenntnis dieser Entscheidung legte der Arbeitgeber – selbst Fachanwalt für Arbeitsrecht – nun Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2010 ein.
Das Verfahren wird nunmehr vor dem Landesarbeitsgericht Köln weiterverhandelt werden. Wie bereits in der ersten Instanz wird der Kläger, in den Medien als Mark L. bezeichnet, durch die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Anette Bröhl von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com vertreten.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln bleibt nun abzuwarten. Im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Fall der „Pfandbon-Kündigung“ der Kassiererin „Emily“ (BAG, Urt. v. 10.06.2010, – 2 AZR 5341/09 -) und der Entscheidung des LAG Hamm ist jedoch zu erwarten, dass das Landesarbeitsgericht Köln das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.10.2010 bestätigen und die Kündigung ebenfalls für unwirksam befinden wird. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html