Dagegen macht die Bundesdatenschutzbeauftragte Louise Specht-Riemenschneider Bedenken geltend. Die Drei-Monats-Frist sei zwar kürzer als die bisherigen Vorschläge. „Aber ich sehe dennoch Widersprüche zur nationalen und europäischen Rechtsprechung“, sagte Specht-Riemenschneider der Frankfurter Rundschau. Selbst das Bundeskriminalamt gehe nach einer Studie zu Verdachtsmeldungen im Bereich der Kinderpornographie „davon aus, dass die Erfolgsquote oberhalb einer Speicherverpflichtung von zwei bis drei Wochen nicht mehr signifikant ansteigt“. Specht-Riemenschneider schließt daraus: „Ein Gericht könnte sich an solchen Studien orientieren und zu dem Ergebnis kommen, dass ein absolut notwendiger Zeitraum jedenfalls nicht darüber hinausgehen kann.“
CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart: „Wir führen eine verhältnismäßige und europa- und verfassungsrechtskonforme dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen und Portnummern ein, um diese einem Anschlussinhaber zuordnen zu können.“
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