Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen
Mittwoch im Finanz-ausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur
Abschaffung des im Jahre 1918 errichteten Branntweinmonopols
beschlossen. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und die zuständige
Berichterstatterin, Patricia Lips:
„Das Branntweinmonopol, welches noch auf Kaiser Wilhelm II.
zurückgeht, soll endgültig abgeschafft werden. Nach Auslaufen von
Übergangsregelungen wird das Branntweinmonopolgesetz mit Wirkung zum
31. Dezember 2017 außer Kraft treten. Wir folgen damit einer Vorgabe
der Europäischen Union.
Die Koalition hat dabei auf eine verträgliche Lösung für die
Betroffenen geachtet:
Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche
Brennereien laufen Ende 2013 aus. Diese Brennereien erhalten noch für
fünf Betriebsjahre einen bestimmten Ausgleichsbetrag.
Speziell für Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und
Obstgemeinschaftsbrennereien soll das Branntweinmonopol erst 2017
enden. Sie können also bis dahin noch ihren Alkohol an die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern und erhalten hierfür
ein Branntweinübernahmegeld. Dies betrifft insbesondere auch rund
20.000 Klein- und Obstbrennereien.
Alle branntweinsteuerrechtlichen Regelungen, die weiterhin
erforderlich sind, werden in ein gesondertes Alkoholsteuergesetz
überführt. Damit schaffen wir Planungs- und Rechtssicherheit
hinsichtlich der verbrauchsteuerrechtlichen Rah-menbedingungen, die
künftig für das Brennen von Alkohol gelten sollen.
Wichtig ist auch, eine rechtliche Grundlage dafür zu schaffen,
dass Klein- und Obstbrennereien nach 2017 weiterhin Alkohol erzeugen
dürfen. Entsprechende Regelungen sind daher in das neue
Alkoholsteuergesetz integriert. Mit aufgenommen ist eine bundesweite
Öffnung. Hiermit tragen wir der kulturellen und ökologischen
Bedeutung dieser Brennereien im ländlichen Raum Rechnung.“
Hintergrund:
Durch eine EU-Verordnung aus dem Dezember 2010 wurde letztmalig
die EU-rechtliche Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener
Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol beschlossen. Danach
können landwirtschaftliche Verschlussbrennereien noch bis Ende 2013
und Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien
bis Ende 2017 von dem Branntweinmonopol profitieren.
Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen
die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.
Verschlussbrennereien bezeichnen solche Brennereien, die unter
amtlichen Verschluss stehen. D. h. die Brennanlage wird durch die
Zollverwaltung unzugänglich gemacht und die Alkoholerzeugung über
verplombte Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.
Hingegen handelt es sich bei Klein- und Obstbrennereien
zolltechnisch um Abfindungsbrennereien. Dies bedeutet, dass der
Brenner seine Kleinmenge ohne unmittelbar zollamtliche Mitwirkung
produzieren kann. Ihm steht es frei, den Alkohol zu einem bestimmten
(ermäßigten) Steuersatz in den freien Verkehr zu überführen oder ihn
an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gegen ein Übernahmegeld
abzuliefern.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 21./22. März
2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich am 3. Mai 2013 mit dem
Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht
zustimmungspflichtig.
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