Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Rücklastschriften und Erklärungen des Schuldners, die Zahlungen nicht leisten zu können, sind Umstände, die beim Gläubiger Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auslösen (BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. IX ZR 70/08).
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:
Fa. S hat gegenüber Sozialversicherung B Beitragspflichten. Die Beiträge für März 2003 werden im Lastschriftverfahren zwar abgerufen, jedoch nicht eingelöst. Im April 2003 bittet Fa. S um Ratenzahlung. Auch für die Beiträge Mai 2003 beantragt Fa. S. Ratenzahlung. Am 23.12.2003 ist Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung der Zahlungen und klagt auf Rückzahlung. Die Klage hat Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Der Anspruch ergibt sich aus § 133 InsO. Hiernach muss der Gläubiger bei Vornahme der Rechtshandlung (Zahlung) den Vorsatz des Schuldners erkennen, seine (anderen) Gläubiger zu benachteiligen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und das die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hier reichten die Rückgabe von Lastschriften sowie die Stundungs- und Ratenzahlungsbitten der Fa. S aus, um bei B die Kenntnis zu begründen.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Zahlungen von Schuldnern an Gläubiger unterliegen einem Anfechtungsrisiko von 10 Jahren, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt waren, die auf drohende – oder gar eingetretene – Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Dieses Risiko kann der Gläubiger praktisch nur dadurch vermeiden, indem er Befriedigung durch Zwangsvollstreckung versucht“, so Rechtsanwalt U rich Horrion aus Dresden.
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