Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Auch bei Krankheit ist Kündigung nur das letzte Mittel. Bei Umverteilung von Verwaltungsaufgaben darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen (Zusammenfassung durch Verfasser; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, Az: 2 AZR 1020/08).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden
K ist seit 1991 beim Land Berlin angestellt, seit 2000 als Wachpolizistin. Dann wird K krank und kann nur als Pförtnerin arbeiten. Sie arbeitet von 2002 bis 2006 in den Gebäuden der Polizei. K hat den Status einer Schwerbehinderten (Gleichstellung). Zum 01.01.2007 werden die Polizeigebäude dem Bereich „Sondervermögen Immobilien“ des Landes zugeordnet. K hatte keine Planstelle. Ihr wurde mit Schreiben vom 14.06.2007 gekündigt. Am 09.05.2007 wurde eine Stelle als Empfangsdame beim Regierenden Bürgermeister ausgeschrieben. Die K bewarb sich erfolglos. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht geben der K recht.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber wegen § 1 Abs. 2 KSchG ordentlich kündigen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dauernder Krankheit zur Leistungserbringung nicht in der Lage ist. Allerdings ist die Kündigung nur das letzte Mittel. Zu berücksichtigten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vorrangig ist eine Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen. Das Land kann sich nicht durch Umorganisation von Aufgaben in andere Zuständigkeiten
(hier Senatsverwaltung für Finanzen) ihrer Personalverantwortung entziehen. K hätte dort ohne weiteres arbeiten können.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
„Bei dauernder Krankheit ist stets eine Umsetzung des Arbeitnehmers zu prüfen, um die Leistungsstörung des Arbeitsvertrags zu beenden. Hierbei kommen vor allem auch sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Betracht. Auch soweit vorliegend das Land Berlin Verwaltungsaufgaben neu organisierte, durfte K dadurch kein Nachteil entstehen. Das Urteil ist richtig“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.