Da das Inzestverbot nur den Beischlaf –
nicht aber andere Praktiken -umfasst, ist seine Zielrichtung klar: Es
sollen keine behinderten Nachkommen gezeugt werden. Immerhin beträgt
das Risiko durch die Kombination genetischer Ähnlichkeit mehr als 40
Prozent. Diese Tatsache müsse ungeachtet der Erinnerungen an die
nazistische Euthanasie von Behinderten gelten, verfügte das
Verfassungsgericht 2008 und führte auch den Schutz der Familie als
Grund an. Denn mit welchem Familienbild wächst ein Kind auf, dessen
Mutter gleichzeitig die eigene Tante ist? Unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung tun sich jedoch deutliche Mängel auf. Denn
Behinderten ist der Beischlaf nicht verboten, obwohl auch sie
möglicherweise behinderte Nachkommen zeugen. Gleichzeitig ist der
einvernehmliche sexuelle Verkehr mit adoptierten erwachsenen Kindern
straffrei oder auch der homosexuelle Kontakt zwischen Geschwistern.
Der Makel des Gesetzes ist seine Löchrigkeit. +++
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