Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil die Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten
im öffentlichen Raum für zulässig erklärt. Dazu erklärt der innen-
und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen
Bundestag, Stephan Mayer:
„Die Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten
kann über den Interessen eines Einzelnen stehen. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht nochmals deutlich gemacht. Insbesondere
dann, wenn an Kriminalitätsschwerpunkten bereits eine Vielzahl von
Straftaten registriert wurde, ist der Einsatz von Videokameras zur
Überwachung dieser Brennpunkte gerechtfertigt. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung muss dann hinter diesem
überwiegenden Interesse des Gemeinwohls zurücktreten.
Erfreulich ist zudem, dass auch die Videoüberwachung zum Zweck der
besseren strafrechtlichen Verfolgung als legitimer Zweck anerkannt
wurde. Denn vielfach können Täter erst durch die Bilder von
eingesetzten Videokameras überführt werden. Sie stellen damit auch
weiterhin ein sehr wichtiges Ermittlungsinstrument für die Polizei
dar.“
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden,
dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der
Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der
Polizei zulässig ist. Nach dem Landesgesetz darf die Polizei unter
anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und
Bildaufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt
Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten
zu rechnen ist.
Pressekontakt:
CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag
Pressestelle
Telefon: 030 / 227 – 5 5012 / – 5 2427
Fax: 030 / 227 – 5 60 23