Wer kein Mitglied einer christlichen Konfession ist, braucht sich auf manche Stelle gar nicht erst zu bewerben. Das ist aus Sicht der Gleichberechtigung starker Tobak. Bei einem privaten Arbeitgeber in der freien Wirtschaft oder der öffentlichen Hand wäre das völlig undenkbar. Und doch ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar. Es öffnet weder Diskriminierung aus Gründen der Religion Tür und Tor, noch legt es kirchlichen Arbeitgebern unverhältnismäßig Zügel an.Die Kirche darf, in Maßen, erwarten, dass sich ihre Angestellten mit ihren Glaubensinhalten identifizieren. Je herausgehobener die Position, je stärker inhaltlich die Arbeit, desto schwerer wiegt die Selbstbestimmung der organisierten Kirche gegenüber der individuellen Religionsfreiheit der Bewerberin. Das gilt sicher nicht für den Hausmeister oder die Pflegekraft im Krankenhaus – wie ja auch die Kündigung eines geschiedenen Chefarzts, der wieder heiratete, gekippt wurde. Was für die Stelle einer Antirassismusreferentin bei der Diakonie zutrifft, muss das Bundesarbeitsgericht nun erneut entscheiden. In Zeiten des Fachkräftemangels werden die Kirchen von selbst lernen müssen, die Regeln nicht zu streng auszulegen.
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