Patientenbeauftragter: Angehörige sollten Anspruch auf Pflegehilfsmittel für 40 Euro pro Monat stärker nutzen (FOTO)


 

Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf
Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat, den sie
jedoch oft gar nicht bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
geltend machen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) zum
Bundesweiten Aktionstag Pflegende Angehörige am 8. September hin.
„Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern zuhause pflegen, nehmen
eine hohe persönliche Verantwortung mit großem körperlichen und
emotionalen Einsatz wahr, für die ihnen die Gesellschaft sehr dankbar
sein kann“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld.

„Wer seine Zeit dafür einsetzt, seine Mutter oder seinen Opa zu
pflegen, der sollte wenigstens nicht unnötig finanziell belastet
werden. Es ist ein Gebot der Fairness, ihn auf die gesetzlichen
Leistungen hinzuweisen. Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe,
Mundschutze oder Desinfektionsmittel können die Pflege zuhause
erheblich erleichtern“, sagt Groeneveld. Das sei jedoch ein Anspruch,
von dem nicht alle Angehörigen wüssten oder den sie nicht immer
geltend machen würden, zumal ein Antrag an die Pflegekasse des
gepflegten Patienten gehen müsse: „Ein Rezept ist nicht erforderlich.
Die Apotheke um die Ecke hilft beim Ausfüllen des Antrags für die
Pflegekasse und übernimmt auch gerne die monatliche Versorgung.“

Im Sozialgesetzbuch (SGB XI Paragraph 40) ist geregelt, dass sich
pflegende Angehörige ihre Pflegehilfsmittel erstatten lassen können,
wenn die Patienten zuhause gepflegt werden. Ein bestimmter Pflegegrad
ist nicht notwendig. Im Jahr 2015 hatte das Pflegestärkungsgesetz I
den monatlichen Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel von 31 auf 40 Euro erhöht. Der
Pflegehilfsmittelvertrag zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde somit per Gesetz
abgeändert.

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