Tillmann: Mit Umsetzung des BEPS-Prozesses ist Gewinnverlagerungen im Konzern bereits ein Riegel vorgeschoben

Datenaustausch von Konzerndaten auf Gegenseitigkeit
ist der öffentlichen Transparenz vorzuziehen

Aktuell wird über die Abweichung der Konzernsteuerquote vom
jeweiligen nationalen Steuersatz bei Konzernen berichtet. Hierzu
erklärt die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann:

„Seit den in der Studie erhobenen Daten hat sich bereits einiges
getan. Hinzuweisen ist aber auf Folgendes: Die zitierte Studie der
Grünen beruht auf einer unzureichenden Datenbasis. Dies räumt der
Verfasser der Studie auch selbst ein. Sie bezieht sich nur auf die
Jahre 2011 bis 2015. Interessant wäre aber, wie die Datenbasis nach
Umsetzung des BEPS-Prozesses ausfällt.

In den vergangenen Jahren haben wir eine Vielzahl von Maßnahmen
umgesetzt, um Steuervermeidung einen Riegel vorzuschieben. Erinnert
sei hier an den BEPS-Prozess und den damit verbundenen Einzug eines
internationalen Informationsaustausches sowie dem Austausch sog.
länderbezogener Berichte (country-by-country Reporting). Diese
Maßnahmen sind ab 2018 scharf geschaltet. Für eine abschließende
Bewertung ist es daher noch zu früh, denn die Berichte bedürfen erst
einer abschließenden Auswertung.

Hier wollen wir aber nicht stehen bleiben: Wir setzen uns daher
für die Etablierung von weltweiten Mindeststeuersätzen auf OECD-Ebene
ein. Die Etablierung solcher Steuersätze würde es international
agierenden Unternehmen erschweren, von künstlichen
Gewinnverschiebungen in Ländern mit besonders niedrigen nationalen
Steuersätzen zu profitieren.

Im Übrigen wird es immer Abweichungen vom nationalen Steuersatz
zur Konzernsteuerquote geben. Die Konzernsteuerquote ist auch für
Vergleiche bzw. Schlussfolgerungen in Bezug auf eine zutreffende und
umfängliche Besteuerung nicht aussagefähig. Denn gerade Konzerne
haben z. B. oftmals hohe Aufwendungen für Forschung und
Entwicklungsausgaben, die staatlich gefördert werden und damit die
Steuerlast drücken. Auch werden konzerninterne Dividendenzahlungen
aus der Steuerquote herausgerechnet, wodurch das Bild weiter verzerrt
wird.

Ähnliche Verzerrungen gibt es im Übrigen auch bei Arbeitnehmern,
die aber auch – zutreffenderweise – nicht in Frage gestellt werden.
Ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 55.000 Euro und einen
Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlt im Durchschnitt bezogen auf
sein gesamtes Einkommen ebenfalls weniger als 30 Prozent
Durchschnittssteuersatz. Gleiche Effekte treten entsprechend auch bei
Unternehmen ein, unabhängig ob sie rein national oder
grenzüberschreitend tätig sind.

Die Veröffentlichung der sogenannten länderbezogenen Berichte über
die Steuerzahlungen kann auch nicht für mehr Transparenz und
Steuergerechtigkeit sorgen. Im Gegenteil: Sie bieten Anlass zur
Fehlinterpretation und könnten den bisherigen Weg der Maßnahmen gegen
Steuervermeidung konterkarieren. Besser ist daher ein Austausch auf
Gegenseitigkeit. Denn Staaten könnten ihre Datenlieferung an die
EU-Staaten einstellen, wenn sie selbst die Daten aus der
Öffentlichkeit ohne Preisgabe ihrer eigenen Informationen bekämen. Da
die Datenbasis ausschließlich für die Steuerbehörden erhoben wurde,
wäre eine zutreffende Interpretation durch den Normalbürger zudem
sehr schwierig. Auch darf die Wettbewerbsgleichheit der Unternehmen
nicht in Frage gestellt werden.“

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