Der Rechtsauschuss des Bundestages hat am heutigen
Mittwoch den Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
(„Mediationsgesetz“) mit wichtigen Änderungen beschlossen. Hierzu
erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige
Berichterstatter Patrick Sensburg:
„Das Mediationsgesetz ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer
neuen Streitkultur in Deutschland. Mit Hilfe von Mediatoren können
Parteien ihre Konflikte auf der Basis von Freiwilligkeit und
gegenseitigem Einvernehmen lösen. Dadurch wird vermieden, dass
Streitigkeiten bis zum bitteren Ende ausgetragen werden und es oft
nur Verlierer gibt. Die Parteien ersparen sich zudem zeit- und
kostenintensive Gerichtsverfahren. Mediation nützt damit auch den
staatlichen Gerichten, die sich auf die nicht einvernehmlich lösbaren
Rechtsstreitigkeiten konzentrieren können.
Das vom Rechtsausschuss beschlossene Gesetz sieht ein Bündel von
Maßnahmen vor, durch die die Rahmenbedingungen für Mediation
verbessert werden. So wird das Leitbild des Mediators als
unabhängiger und neutraler Mittler, der zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist, erstmals gesetzlich geregelt.
Auf Initiative der Union werden zudem gesetzliche Standards für
die Aus- und Fortbildung von Mediatoren im Gesetz verankert. Wer als
zertifizierter Mediator am Markt auftreten will, muss künftig eine
qualifizierte Ausbildung mit einer bestimmten Mindeststundenzahl
absolvieren; später muss er an Fortbildungen teilnehmen und eine
kontinuierliche Bearbeitung von praktischen Mediationsfällen
nachweisen. Damit haben Verbraucher und Rechtsschutzversicherer
künftig verlässliche Anhaltspunkte dafür, wer als Mediator die Gewähr
für eine fachgerechte Ausübung der Tätigkeit bietet.
Schließlich verbessern wir die Bedingungen für die gütliche
Beendigung von Gerichtsverfahren. Künftig sollen alle
Rechtsstreitigkeiten, die bereits vor Gericht ausgetragen werden,
ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen sogenannten
Güterichter verwiesen werden können, der keine Entscheidungsbefugnis
hat, sondern ausschließlich nach Möglichkeiten für eine
einvernehmliche Lösung sucht.“
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