Winkelmeier-Becker: Von einem kulturellen Rabatt bei einem „Ehrenmord“ kann keine Rede sein

Am 24. März 2014 hat das Landgericht Wiesbaden
einen Deutsch-Afghanen wegen Mordes verurteilt, der seine schwangere
Ex-Freundin hinterrücks erstochen hatte. Einige Medien werten die
Tatsache, dass das Gericht keine „besondere Schwere der Schuld“
festgestellt hat, als eine Art kulturellen Rabatt. Hierzu erklärt die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker:

„Selbstverständlich darf es in Deutschland keinen Rabatt für einen
Mord aus kulturellen oder religiösen Gründen geben. Davon kann in
diesem Fall allerdings keine Rede sein. Der Täter ist nach einer
schrecklichen Tat zu Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Das ist die Höchststrafe nach unserem
Strafgesetzbuch. Einen Rabatt hat es dabei gerade nicht gegeben.
Mindestens ein Mordmerkmal (Heimtücke) hat das Gericht als
einschlägig angesehen.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt
aber auch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht absolut. Für jeden
Täter gilt:

Nach frühestens 15 Jahren muss über eine vorzeitige Entlassung
entschieden werden. Nur bei der zusätzlichen Feststellung der
„besonderen Schwere der Schuld“ – über das „Normalmaß“ des Mordes
hinaus – kommt eine Aussetzung der Strafe nicht in Betracht. Dabei
ist die Aussetzung der Strafe nach 15 Jahren oder mehr die Regel und
die Annahme einer „besonderen Schwere der Schuld“ die Ausnahme. Es
spricht nichts dafür, dass bei einem Christen oder Atheisten in
dieser Situation anders entschieden worden wäre.“

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