Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft Taxi Deutschland, die die gleichnamige Taxi-App betreibt, gibt folgendes Statement ab:
„Wer glaubt, Daimler engagiere sich im Taximarkt, ohne Gewinne machen zu wollen, ist blauäugig. Das Gesetz schützt die Verbraucher vor Preisschwankungen bei Taxianbietern. Wo heute Rabatte locken, folgen später Wucherpreise.“
„Hätten Großunternehmen wie Daimler-Tochter Mytaxi erst ein Quasi-Monopol, folgten nicht Kundengeschenke, sondern die Gewinnabschöpfung bei Fahrgästen und Fahrern“, so Schlenker weiter. „Ergebnis wäre, dass die Nachfrage den Preis bestimmt und Fahrgäste bei Regen oder an Silvester vier- bis zehnfach höhere Fahrpreise zahlen – wie es vergleichbare Unternehmen (z. B. Uber) jetzt schon praktizieren.“
Vorgeschichte des Urteils
Am 16. November hatte das Landgericht Köln den Antrag auf einstweilige Verfügung des Taxi Ruf Köln zunächst nicht in der Sache, sondern wegen mangelnder Dringlichkeit zurückgewiesen. Taxi Ruf Köln hatte Beschwerde eingelegt und daraufhin vorm OLG Recht erhalten. Die Mytaxi-Rabattaktionen mit ihrem hohen Finanzeinsatz bergen die Gefahr einer für den Taxi Ruf ruinösen Marktverdrängung. Daher hat sich das Landgericht Köln nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage am 22. März 2016 der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen. Gegen das Urteil kann MyTaxi Berufung einlegen. Kurz gesagt: In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben das Landgericht Köln sowie das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Mytaxi-Rabattaktionen wettbewerbswidrig sind. Mytaxi kann nun in Köln ein Hauptsacheverfahren verlangen.
Am 19. Januar 2016 hatte das Landgericht Frankfurt in einem bundesweit gültigen Urteil bereits Preisnachlässe auf den gesetzlich festgelegten Taxitarif für rechtswidrig erkannt und bundesweit untersagt. Ein Berufungsverfahren wird folgen.
Die Urteile vom 22. März und 19. Januar 2016 mit Begründung stehen online:
http://taxi-deutschland.net/index.php/pressemitteilung