Interessanter als der rechtliche Aspekt des
Falles ist seine ethische Dimension. Verweigert der Staat seinen
Bürgern das Recht auf einen würdigen Tod? Dieser pauschale Vorwurf
von Sterbehilfeorganisationen geht an der deutschen Wirklichkeit
vorbei. Grundsätzlich besteht ja ein Recht auf Selbsttötung, und ein
Schwerkranker kann, wenn er keinen Ausweg sieht, seinem Leben ein
Ende bereiten. Im Braunschweiger Fall einer vom Hals ab
Querschnittsgelähmten wäre es seit einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom Sommer dieses Jahres auch für Angehörige oder
Ärzte möglich, die Beatmungsschläuche abzutrennen, wenn die Patientin
das wünscht. Und mit einer Patientenverfügung kann man rechtzeitig
vorsorgen. Ein „Recht auf würdiges Sterben“ gibt es in Deutschland
also sehr wohl – auch ohne dass staatliche Behörden dafür
Giftcocktails bereitstellen müssen. +++
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