Wenn Kläger wie Beklagte mit einem
Gerichtsurteil zufrieden sind, könnte dies für eine salomonische
Entscheidung sprechen. Doch das ist es nicht, denn das
Bundesarbeitsgericht entschied im Rahmen seiner Möglich- und
Zuständigkeiten. Verfassungsrecht ist eher am Rande seine Sache.
Darüber entscheiden allein die Kollegen in Karlsruhe. Die
Begrüßungsrituale der Gewerkschaft Verdi und beider Großkirchen
sprechen dafür, dass längst nicht alles geklärt ist, was rechtlich
geklärt werden muss. Das aber ist eine ganze Menge. Denn es geht um
mehr als den Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht. Der wirklich
entscheidene Punkt ist die Sonderstellung der Kirchen im Grundgesetz.
Sie ist aus der Weimarer Verfassung ins Grundgesetz übernommen
worden. Die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Reichsverfassung
stammen aus der Zeit des Übergangs vom Kaiserreich zur Republik. Es
waren Zeiten des Umbruchs, in denen die Verfassungsväter im August
1919 sich nicht mit allen Mächtigen anlegen wollten und konnten. Für
Protestanten etwa waren bis zur Revolution die Durchlauchten die
höchste Instanz nach dem Allmächtigen. Die Mütter und Väter des
Grundgesetzes wiederum mussten sich abgrenzen vom atheistischen
ostdeutschen Regime. Auch brauchte die zweite deutsche Republik die
Kirchen als Hoffnungsgeber für die vom Krieg entwurzelten Menschen.
Heute sind die Zeiten anders. Immer mehr Menschen stehen den Kirchen
fern. Sie verstehen nicht, warum der Steuerbürger noch immer große
Summen für Dotationen an die Kirchen oder für Domherren, Bischöfe und
Präsides berappen muss. All dies könnte neben dem krichlichen
Arbeitsrecht auf den Karlsruher Prüfstand gelangen. Kaum vorstellbar,
dass die Kirchen dieses Tor aufstoßen wollen.
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